Unter-Auftragnehmer
(1) Als Unter-Auftragnehmer gemäß dieser Vereinbarung zählen alle Unternehmen und Einrichtungen, die der Auftragnehmer zur Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtung gegenüber dem Auftraggeber bezüglich der Verarbeitung von personenbezogenen Daten des Auftraggebers einsetzt. Der Fokus hierbei bezieht sich nicht auf die Unternehmen, die zwar als Unter-Auftragnehmer des Auftragnehmers zählen, jedoch an der Leistungserbringung des Auftragnehmers für den Auftraggeber nicht beteiligt sind. Ebenso werden Unternehmen wie Reinigungsfirmen und sonstige „Dritt-Dienstleister“, die im Rahmen ihrer klassischen Ausübung nicht zwingend Einblicke in personenbezogene Daten des Auftraggebers nehmen müssen und gelten dann nicht als Unter-Auftragnehmer im Sinne dieser Vereinbarung. Stattdessen hat der Auftragnehmer durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen sicher zu stellen, dass Einblicke in die personenbezogenen Daten durch diese „Dritt-Dienstleister“ nicht erfolgen können.
(2) Der Auftraggeber erklärt sich damit einverstanden, dass der Auftragnehmer die in der Anlage „Unter-Auftragnehmer“ gelisteten Dienstleister als Unterauftragnehmer beauftragt. Sie finden sich überdies unter https://rwmakler.de/Unter-Auftragnehmerliste, wo sie aktuell gehalten werden. Der Auftragnehmer stellt sicher, dass die zwischen den Parteien geschlossenen Vereinbarungen auch gegenüber den Unterauftrag-nehmern gelten. Die Weiterleitung von Daten an die Unterauftragnehmer ist erst zulässig, wenn diese mit dem Auftragnehmer eine Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung abgeschlossen haben.
(3) Eine Erweiterung oder Ersetzung im Hinblick auf die Unterauftragnehmer ist zulässig, soweit der Auftrag-nehmer eine solche dem Auftraggeber zuvor in Textform anzeigt und der Auftraggeber hiergegen keinen Ein-spruch erhebt. Ein Einspruch gegen die beabsichtigte Änderung ist innerhalb von 4 Wochen nach Zugang der Information gegenüber dem Auftragnehmer in Textform zu erheben. Im Falle eines Einspruchs kann der Auftragnehmer nach eigener Wahl die Leistung ohne die beabsichtigte Änderung erbringen oder – sofern dies nicht möglich ist – die von der Änderung betroffene Leistung innerhalb von 4 Wochen nach Zugang des Ein-spruchs kündigen.
(4) Für die Beziehung zwischen Auftragnehmer und Unter-Auftragnehmer gelten ebenso die Vorgaben der DSGVO, insbesondere Art. 28 DS-GVO und die sonstigen Ausführungen dieser Vereinbarung.
(5) Alle Vorgaben an einen Auftragverarbeiter und die Garantien des Auftragnehmers müssen auch gegenüber dem Unter-Auftragnehmer durch den Auftragnehmer gefordert und verantwortet werden. Die Garantien müssen hinreichend sein, damit die TOM auch ausreichen, um die Einhaltung der Verordnung zu gewährleisten.
(6) Der Auftragnehmer trifft mit dem Unter-Auftragnehmer eine Vereinbarung entsprechend dieser vorliegenden Regelung gemäß den gesetzlichen Vorgaben. Dem Auftraggeber ist dabei auch ein direktes Inspektionsrecht beim Unter-Auftragnehmer einzuräumen.